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Norm
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
Fassungen
Art. 13 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
BGBl
Art. 13 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
Judikatur
Art. 13 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
Art. 13 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
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Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 13
neu
in Kraft ab 01.05.2017 · idF
BGBl. III Nr. 67/2017
Art. 13↗
RIS↗
Artikel 13 – Beilegung von Streitfällen
Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Auslegung und/oder Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.