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Fassungsvergleich zu COTIF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Protokoll (OTIF) (COTIF) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Behandlung eigener Staatsangehöriger
Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat haben, die Vorrechte und Immunitäten gemäß
a) Artikel 8, ausgenommen Buchstabe d),
b) Artikel 9, ausgenommen Buchstabe a), b) und d),
c) Artikel 10, ausgenommen Buchstabe a) und b)
zu gewähren.