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Fassungsvergleich zu Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten 1
Art. 13neu
in Kraft ab 28.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 101/2018 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Depositär
Die Regierung Ungarns ist der Depositär dieses Übereinkommens.