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Fassungsvergleich zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.09.2020 · idF BGBl. III Nr. 118/2020 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
KOSTEN
Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.