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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 123/2020 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Förderaktivitäten
Über die Erreichung ihrer gemeinsamen Zielsetzungen unter dem finanziellen Kooperationsrahmen hinausgehend, beabsichtigen die Vertragsparteien Maßnahmen, die einen Mehrwert für die Aktivitäten unter dem Rahmenabkommen herbeiführen können, zu fördern etwa durch die Organisation von Workshops, Konferenzen, Seminaren, Ausstellungen, Roadshows, Informationsveranstaltungen oder auf sonstige zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Weise. Die Vertragsparteien werden sich in der Organisation solcher Aktivitäten gegenseitig unterstützen.