Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 13neu
ARTIKEL 13
Beschlussfassung des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder aus jeder Region handlungsfähig. Die Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens gefasst.