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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen EU – Australien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen EU – Australien 1
Art. 13neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
Humanitäre Hilfe
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die humanitäre Hilfe und sind bestrebt, ihre Maßnahmen gegebenenfalls zu koordinieren.