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Norm
Rahmenabkommen EU – Australien
Fassungen
Art. 13 Rahmenabkommen EU – Australien
BGBl
Art. 13 Rahmenabkommen EU – Australien
Judikatur
Art. 13 Rahmenabkommen EU – Australien
Art. 13 Rahmenabkommen EU – Australien
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§ 0↗
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Art. 13
neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF
BGBl. III Nr. 163/2022
Art. 13↗
RIS↗
ARTIKEL 13
Humanitäre Hilfe
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die humanitäre Hilfe und sind bestrebt, ihre Maßnahmen gegebenenfalls zu koordinieren.