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Fassungsvergleich zu Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 199/2022 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind und
2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes Wien über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt ist.
(2) Das Bundeskanzleramt teilt dem Land Wien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mit.