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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. III Nr. 54/2023 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Büroleiter
Neben den in Artikel 12 genannten Vorrechten und Befreiungen genießt der Büroleiter sowie jeder höherrangige Beamte des Instituts in Vertretung des Büroleiters während dessen Abwesenheit die gleichen Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.