Änderungen zwischen den Fassungen
Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
1§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
IV. Allgemeine Rechte und Pflichten
Artikel 13
Vergabe von Aufträgen
(1) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die IRR ist folgendes Recht anzuwenden:
a) wenn sich der Auftrag auf einen Teil des Gemeinsamen Werks erstreckt, der ausschließlich auf dem Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausführung gelangt, das für Auftragsvergaben des Kantons St. Gallen geltende Recht,
b) in allen anderen Fällen das für Auftragsvergaben der Republik Österreich (Bund) geltende Recht.
(2) Der Rechtsschutz im Zusammenhang mit Auftragsvergaben der IRR richtet sich ausschließlich nach dem nach Abs. 1 anwendbaren Recht.
(3) Das anwendbare Recht für Auftragsvergaben der IRR und den Rechtsschutz sowie die zuständige Vergabekontrollbehörde werden in den Vergabeunterlagen angegeben.