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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 76/2026 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Einzelheiten der Durchführung
Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens werden bei Bedarf zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland oder sonstigen zuständigen Stellen beider Staaten einvernehmlich festgelegt.