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Fassungsvergleich zu EGZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) 1
Art. 13geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 3; Abs 3; Abs 4
in Kraft 24.08.1948 – 02.04.1998 · idF BGBl. Nr. 160/1948 · danach: BGBl. I Nr. 11/1998 Art. 13↗RIS↗
in Kraft ab 03.04.1998 · idF BGBl. I Nr. 11/1998 Art. 13↗RIS↗
Artikel Art. XIII.
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Börsenschiedsgerichte, welche im §. 2, Z 7, und in §. 6 Absatz 1 bis 3 des Börsengesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, enthalten sind. (1) Das Börsestatut ist die Schiedsgerichtsordnung für eine Börse und ist als Verordnung für eine Wertpapierbörse durch das Bundesministerium für Finanzen, für eine allgemeine Warenbörse durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und für eine landwirtschaftliche Börse durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, zu erlassen.
Der letzte Absatz des §. 6 des genannten Gesetzes tritt außer Wirksamkeit. Ferner verlieren die Börsenschiedsgerichte die ihnen durch staatlich genehmigte Statuten eingeräumte Befugnis, die Execution ihrer Schiedssprüche zu bewilligen. (2) In das Börsestatut sind nach Maßgabe der Art. XIIIa bis XXVII Regelungen über
Anmerkung
1. An die Stelle der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ist nun § 13
1. die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,
Abs. 2 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989, getreten.
2. Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der
2. den Wirkungskreis des Schiedsgerichtes und
Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.
3. das Verfahren vor dem Schiedsgericht aufzunehmen.
Schlagworte
(3) Das die jeweilige Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung eines Schiedsgerichtes zu sorgen und den Aufwand für dieses Gericht zu tragen. Das Börsestatut hat von den Prozeßparteien zu entrichtende Gebühren vorzusehen, die dem Börseunternehmen diesen Aufwand ausgleichen sollen. Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung eines sowohl für die Wertpapier- als auch für die allgemeine Warenbörse zuständigen Schiedsgerichtes zu sorgen und dessen Aufwand zu tragen. Das im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer im Rahmen der Wiener Börsekammer eingerichtete Schiedsgericht gilt als dieses Schiedsgericht. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft befindliche Schiedsgerichtsordnung, Statut für die Wiener Börse, II. Teil, gilt als erste Verordnung (Börsestatut) gemäß dem Abs. 1.
RGBl. Nr. 67/1875, Exekution
(4) Die nach diesem Bundesgesetz den Börseunternehmen zukommenden Aufgaben sind für eine landwirtschaftliche Börse von der zuständigen Börseleitung wahrzunehmen. Die am 31. Dezember 1997 geltenden Schiedsgerichtsordnungen für die Schiedsgerichte landwirtschaftlicher Börsen gelten als Verordnungen gemäß Abs. 1 weiter.