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Fassungsvergleich zu Auslieferung von Verbrechern (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung von Verbrechern (Belgien) (aufgehoben) 1
Art. 14neu
in Kraft 04.12.1920 – 16.08.2018 · idF RGBl. Nr. 28/1881 Art. 14↗RIS↗
Artikel XIV.
Wenn in einer nicht politischen Strafsache das persönliche Erscheinen eines Zeugen nothwendig ist oder gewünscht wird, so wird die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet sich der Zeuge befindet, denselben auffordern, der von der anderen Regierung ergangenene Vorladung Folge zu leisten.
Die Kosten des persönlichen Erscheinens eines Zeugen sind stets von dem Staate zu tragen, welcher um dessen Vorladung ersucht, und es ist immer in der auf diplomatischem Wege eingesendeten Aufforderung bestimmt anzugeben, in welchem Betrage die Reise- und Aufenthaltskosten des Zeugen werden vergütet werden und welcher Betrag dem Zeugen als Vorschuß auf diese Vergütung von dem ersuchten Staate, gegen Rückzahlung durch den ersuchenden Staat, ausgezahlt werden könne.
Im Falle der Bereitwilligkeit des Zeugen der Vorladung zu folgen, wird derselbe allsogleich mit dem vom ersuchenden Staate allenfalls angewiesenen Vorschusse versehen.
Ein Zeuge, welcher aus einem der beiden Staaten vorgeladen, freiwillig vor den Richtern des anderen Staates erscheint, darf, welcher Staatsangehörigkeit er auch sein mag, daselbst nicht wegen einer früheren That oder Verurtheilung oder wegen angeblicher Mitschuld an den strafbaren Handlungen, welche den Gegenstand der Untersuchung bilden, in welcher er als Zeuge vernommen werden soll, verfolgt oder verhaftet werden.
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Vorschuss