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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens (aufgehoben) 1
Art. 14neu
in Kraft 10.04.1970 – 31.08.2013 · idF BGBl. Nr. 87/1970 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013 Art. 14↗RIS↗
Artikel XIV
(1) Eine Gemischte Kommission hat die Aufgabe, die reibungslose Durchführung dieses Abkommens zu beobachten, etwaige Änderungen vorzuschlagen und zu gegebener Zeit die Grundlagen für ein neues Abkommen vorzubereiten.
(2) Die Kommission kann auch einberufen werden, wenn ein Vertragschließender Teil zu der Ansicht gelangt, daß im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eine Lage eintritt, die geeignet ist, die Marktbedingungen zu verändern.
(3) Die spanische Delegation in dieser Kommission wird jeweils vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bestellt.
(4) Der Vorsitzende der österreichischen Delegation in dieser Kommission wird jeweils vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bestellt. Dem Vorsitzenden werden die erforderlichen Beamten und Filmfachleute zur Seite gestellt.
(5) Die Kommission tritt innerhalb eines Monats zusammen, nachdem ein Vertragschließender Teil dies verlangt hat.