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Fassungsvergleich zu Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR 1
Art. 14neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 147/1922 Art. 14↗RIS↗
Artikel XIV.
Die Vertretung der vertragschließenden Teile und die bei ihnen beschäftigten Personen haben sich bei ihrer Tätigkeit streng auf die ihnen nach diesem Abkommen zufallenden Aufgaben zu beschränken. Insbesondere sind sie verpflichtet, sich jeder Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die staatlichen Einrichtungen des Aufenthaltsstaates zu enthalten.