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Fassungsvergleich zu Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien 1
Art. 14neu
in Kraft ab 27.06.1930 · idF BGBl. Nr. 201/1930 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14.
Durch den vorliegenden Vertrag werden die Rechte und Pflichten, die den Vertragschließenden Teilen als Mitgliedern des Völkerbundes zukommen, in keiner Weise berührt, noch werden durch ihn in irgendeiner Weise die Befugnisse und Zuständigkeiten des Völkerbundes eingeschränkt.
Es bleibt jedoch wohlverstanden, daß jeder Streit, der zwischen den Vertragschließenden Teilen entstehen sollte, dem im Artikel 1 des vorliegenden Vertrages vorgesehenen Vergleichsverfahren zu unterziehen ist, bevor er gemäß Artikel 15 der Völkerbundsatzung dem Völkerbundrat unterbreitet wird.