Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen 1
Art. 14neu
in Kraft ab 15.06.1931 · idF BGBl. Nr. 201/1931 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14.
1. Die Vergleichskommission tritt in Tätigkeit auf einen Antrag, der von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder, in Ermanglung eines solchen Einvernehmens, von einer der beiden Parteien an den Vorsitzenden zu richten ist.
2. Der Antrag enthält eine kurze Darstellung des Streitfalls und das Ersuchen an die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleichs zu treffen.
3. Geht der Antrag nur von einer der Parteien aus, so ist er von dieser der Gegenpartei unverzüglich mitzuteilen.