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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 14neu
in Kraft ab 27.08.1931 · idF BGBl. Nr. 270/1931 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14.
Die Bestimmungen des Artikels 12 des vorliegenden Vertrages beeinträchtigen nicht das Recht der beiden Streitteile, einen Streitfall rechtlicher Natur einvernehmlich mittels einer Schiedsvereinbarung dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unter den Bedingungen und nach dem Verfahren zu unterbreiten, die in dem Statut dieses Gerichtshofes vorgesehen sind.