Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 99/1998 Art. 14↗RIS↗
Abschnitt 14
Sollten die Vereinten Nationen ihren Amtssitz aufgeben, so übergeben sie den von diesem Amtssitz eingenommenen Bereich, in so gutem Zustand wie es die natürliche Abnützung erlaubt, an die Regierung, wobei jedoch die Vereinten Nationen nicht verhalten sind, den Bereich in der Form und Beschaffenheit wiederherzustellen, wie er vor einem Umbau oder einer Veränderung, die von der Regierung oder den Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen allenfalls vorgenommen wurde, bestand.