Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN AMTSSITZ DER VEREINTEN NATIONEN IN WIEN
StF: BGBl. III Nr. 99/1998 (NR: GP XX RV 668 AB 792 S. 83. BR: AB 5530 S. 629.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
Ratifikationstext
Die Mitteilung gemäß Art. XV Abschnitt 58 wurde am 26. Mai 1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. XV Abschnitt 58 mit 1. Juni 1998 in Kraft.Die Mitteilung gemäß Artikel römisch fünfzehn, Abschnitt 58 wurde am 26. Mai 1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel römisch fünfzehn, Abschnitt 58 mit 1. Juni 1998 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 1) (im folgenden das „UNIDO-Amtssitzabkommen von 1967“ genannt), des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen vom 28. September 1979 2), und des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 3), sowie anderer, diese Abkommen ergänzender Abkommen;
In der Erwägung, daß die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung mit Inkrafttreten ihrer Verfassung 4) am 21. Juni 1985 eine unabhängige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit geworden ist;
Ferner in Anbetracht der verschiedenen Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und damit verbundener Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Vereinten Nationen für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen 5);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich den Vereinten Nationen die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien (im folgenden das „VIC“ genannt) angeboten hat und die Vereinten Nationen dieses Angebot angenommen haben;
Sind die Republik Österreich und die Vereinten Nationen somit wie folgt übereingekommen:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/19671) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967,
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/19792) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1979,
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/19813) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1981,
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 397/19854) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1985,
5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 418/1986, Nr. 420/1986 und Nr. 421/19865) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1986,, Nr. 420 aus 1986, und Nr. 421/1986
Anmerkung
Aus dokumentalistischen Gründen wurden die Abschnitte als Artikel erfaßt. Die eigentliche Gliederung in Artikel blieb unberücksichtigt.