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Art. 1

Fassungen
ab 01.06.1998 — BGBl. III Nr. 99/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.06.1998 BGBl. III Nr. 99/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. III Nr. 99/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch eins
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

In diesem Abkommen

  1. Litera a
    bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;
  2. Litera b
    bezeichnet der Begriff „Generaldirektor“ den Generaldirektor des Amtes der Vereinten Nationen in Wien oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, im Namen des Generaldirektors zu handeln;
  3. Litera c
    bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
  4. Litera d
    umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik Österreich“:
    1. Litera i
      die Verfassungen des Bundes und der Länder; und
    2. Sub-Litera, i, i
      gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen, die von der Regierung, von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;
  5. Litera e
    bezeichnet der Begriff „Amtssitz der Vereinten Nationen“:
    1. Litera i
      den von den Vereinten Nationen in Wien gemäß Abschnitt 2 bezogenen Bereich; und
    2. Sub-Litera, i, i
      jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird;
  6. Litera f
    bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ einen Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist;
  7. Litera g
    bezeichnet der Begriff „Angestellter der Vereinten Nationen“ den Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
  8. Litera h
    bezeichnet der Begriff „Allgemeines Übereinkommen“ das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen 1);
  9. Litera i
    bezeichnet der Begriff „Pensionsfonds“ den United Nations Joint Staff Pension Fund.

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,

Schlagworte

Bundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001529

Dokumentnummer

NOR12016691

alte Dokumentnummer

N1199812203U