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Fassungsvergleich zu Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 12.08.1970 · idF BGBl. Nr. 168/1970 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
(1) Eine Person ist erst auszuliefern, sobald ihre Auslieferung gerichtlich für zulässig erklärt ist und jede weitere, nach dem Recht der ersuchten Partei allenfalls erforderliche Frist abgelaufen ist.
(2) Die ersuchte Partei kann, nachdem sie über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben, damit diese wegen einer anderen strafbaren Handlung als jener, derentwegen um ihre Auslieferung ersucht wird, gerichtlich verfolgt werden kann oder damit ein gegen sie wegen einer solchen strafbaren Handlung gefälltes Urteil vollstreckt werden kann.