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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.1985 · idF BGBl. Nr. 331/1985 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
(1) Der in Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens vorgesehene Strafnachrichtenaustausch findet mindestens einmal jährlich zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Französischen Republik statt.
(2) Hat einer der beiden Staaten Kenntnis von einer Verurteilung, die in dem anderen Staat gegen einen seiner Staatsangehörigen ausgesprochen worden ist, so kann das Justizministerium dieses Staates das Justizministerium des anderen Staates um eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung ersuchen. Dem Ersuchen wird vorbehaltlich des Artikels 2 des Europäischen Übereinkommens entsprochen. Die Abschrift wird kostenfrei übermittelt.