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Fassungsvergleich zu Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 10.11.1978 · idF BGBl. Nr. 588/1978 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Der schriftliche Verkehr zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien in Angelegenheiten dieses Abkommens findet in ihrer Staatssprache statt, wobei nach Möglichkeit jeweils eine Übersetzung in die Staatssprache der anderen Vertragspartei anzuschließen ist.