Änderungen zwischen den Fassungen
Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)
1§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14.
(1) Die Staaten teilen einander die Vorschriften mit, die für die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten / Zivilstandsbeamten zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses gelten.
(2) Die zur Zeit geltenden Vorschriften sind aus Anlage 3 ersichtlich.