Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.02.1963 · idF BGBl. Nr. 320/1962 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14.
(1) Die Staaten teilen einander die Vorschriften mit, die für die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten / Zivilstandsbeamten zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses gelten.
(2) Die zur Zeit geltenden Vorschriften sind aus Anlage 3 ersichtlich.