Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit 1
Art. 14neu
in Kraft ab 13.12.1975 · idF BGBl. Nr. 538/1974 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens, die durch andere Mittel nicht beigelegt werden kann, ist auf Verlangen einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.