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Fassungsvergleich zu Wirtschaftliche Beziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche Beziehungen 1
Art. 14neu
in Kraft ab 23.11.1924 · idF BGBl. Nr. 393/1924 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14. Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationen werden sobald als möglich in Angora ausgetauscht werden.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.