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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit 1
Art. 14neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 33/1970 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14.
Der gedeckte Fall hat die Arbeitsunfähigkeit zu umfassen, die sich aus einem Krankheitszustand ergibt und Verdienstentgang im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Folge hat.