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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 18.05.1954 · idF BGBl. Nr. 195/1955 Art. 14↗RIS↗
Artikel XIV.
Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie das vorliegende Abkommen erst in Kraft setzen werden, sobald die Schiffahrtsunternehmungen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit der Schiffahrtsagenturen eine beiderseits befriedigende Regelung erzielt haben.