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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 10.06.1973 · idF BGBl. Nr. 265/1973 Art. 14↗RIS↗
ARTIKEL 14
Registrierung
Dieses Abkommen und jeder diplomatische Notenwechsel, der Abänderungen davon beinhaltet, sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.