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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein) ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.2001 · idF BGBl. III Nr. 1/2001 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Übereinkommen vom 5. Jänner 1955 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen an der Grenze außer Kraft.