Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2001,
Typ
Vertrag - Schweiz, Liechtenstein
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und dem Fürstentum Liechtenstein über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)
StF: BGBl. III Nr. 1/2001
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 2 des Abkommens wurden am 3., 10. und 28. August bzw. am 6. November 2000 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 14, Absatz 2, des Abkommens wurden am 3., 10. und 28. August bzw. am 6. November 2000 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 2, mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung, der Schweizerische Bundesrat und das Fürstentum Liechtenstein, im weiteren Vertragsparteien genannt,
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um eine bessere Anwendung der Bestimmungen über den Personenverkehr zu gewährleisten, in der Achtung der in den geltenden Gesetzen und Regelungen stipulierten Rechte und Garantien,
in der Achtung der internationalen Verträge und Übereinkommen sowie im Bestreben die unbefugte Einwanderung zu vermeiden,
in dem Wunsch, das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat vom 5. Jänner 1955 über die Übernahme von Personen an der Grenze 1) zu ersetzen,
sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
haben folgendes vereinbart:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/19551) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1955,