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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Aserbaidschan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Aserbaidschan) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.03.2001 · idF BGBl. III Nr. 76/2001 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Beistellung von Statistiken
(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.
(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.