Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Aserbaidschan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2001,
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
01.03.2001
Unterzeichnungsdatum
04.07.2000
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ASERBAIDSCHAN
StF: BGBl. III Nr. 76/2001
Sprachen
Aserbaidschanisch, Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. 19 des Abkommens wurde am 26. Juli 2000 bzw. am 11. Jänner 2001 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 mit 1. März 2001 in Kraft.Der Notenwechsel gemäß Artikel 19, des Abkommens wurde am 26. Juli 2000 bzw. am 11. Jänner 2001 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, mit 1. März 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Aserbaidschan
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart:
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR30001398