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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.06.2001 · idF BGBl. III Nr. 94/2001 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
(1) Vergütungen für die Benützung der für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen im Eisenbahn- und Straßenverkehr werden zivilrechtlich vereinbart.
(2) Die Eisenbahnen haben die Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben, unentgeltlich zu befördern und ihnen Zugsabteile in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.