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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.02.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2005 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Zuständigkeit
Zuständig für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind
a) für die slowakische Seite das Umweltministerium der Slowakischen Republik.
b) für die österreichische Seite das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und die zuständigen Landesregierungen.