Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
1§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14
Zuständigkeit
a) für die slowakische Seite das Umweltministerium der Slowakischen Republik.
b) für die österreichische Seite das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und die zuständigen Landesregierungen.