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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 160/2008 Art. 14↗RIS↗
ARTIKEL 14
STREITBEILEGUNG
Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden oder -stellen oder auf diplomatischem Wege beigelegt.