Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
1§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
ARTIKEL 14
Schlussbestimmungen
1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede der Parteien teilt der anderen den Abschluss des für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahrens mit. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung in Kraft.
2. Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
3. Dieses Abkommen kann jederzeit im Einvernehmen beider Parteien oder einseitig gekündigt werden. Jede einseitige Kündigung wird sechs (6) Monate nach Eingang der schriftlichen Kündigungsnote wirksam. Die Beendigung dieses Abkommens hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Parteien für nach diesem Abkommen ausgetauschte Informationen.