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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kosovo) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 17.02.2008 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 14↗RIS↗
Mitteilungen
Artikel 14
(1) Der Urteilsstaat verständigt den Überwachungsstaat unverzüglich von allen Umständen, die auf die Überwachung Einfluß haben könnten. Er verständigt ihn insbesondere von Gnadenmaßnahmen, Amnestien oder einem Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion.
(2) Widerruft der Urteilsstaat die bedingte strafrechtliche Sanktion, so steht es ihm frei, den Überwachungsstaat auf Grund dieses Vertrages um die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen.