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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 90/2011 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege bereinigt.