Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
Artikel 14
Zustimmung der Parteien
(1)
Jede Partei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß Art. 13 dieses Abkommens zu unterwerfen.
(2)
Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.