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Fassungsvergleich zu Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 188/2013 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen und tritt an die Stelle des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiete des Filmwesens2 vom 9. Februar 1970. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Geschehen zu Madrid am 18. April 2012, in zweifacher Urschrift in deutscher und in spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1970.