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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. III Nr. 226/2013 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Abkommen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Abkommen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.