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Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 137/2018 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Harmonisierte Bezeichnung der Waren
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien, die im Einklang mit dem Harmonisierten System des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachstehend „HS“ genannt) ausgelegt wird.