Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
ARTIKEL 14
KONSULTATIONEN
(1) Die zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und alle wesentlichen Änderungen.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.