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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.06.2019 · idF BGBl. III Nr. 49/2019 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Abkommen
Die Rechte und Pflichten, die die Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Abkommen haben, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.