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Fassungsvergleich zu EU-Truppenstatut××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Truppenstatut 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. III Nr. 56/2019 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Die Hauptquartiere und Truppen erhalten bei der Benutzung von Post, Telekommunikation sowie Verkehrsmitteln und -wegen dieselben Erleichterungen und Gebührennachlässe wie die Truppen des Aufnahmestaats nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften.