Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 123/2020 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Änderungen des Rahmenabkommens
Gegenständliches Rahmenabkommen kann nur durch beidseitiges schriftliches Einverständnis der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten mit dem von den Vertragsparteien vereinbartem Datum in Kraft.