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Fassungsvergleich zu Verbot von Kernwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbot von Kernwaffen 1
Art. 14neu
in Kraft ab 22.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 186/2020 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Der Vertrag steht zum Beitritt offen.