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Fassungsvergleich zu Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 199/2022 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Urschrift und beglaubigte Abschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Eine beglaubigte Abschrift erhält das Land Wien.